Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bekam in zweiter Instanz Recht. Die Richter urteilten im Sinne der Kläger, damit werden die Verbraucherrechte auch im Hinblick auf den Online-Kauf von Videospielen nachhaltig gestärkt. Die Einzelheiten im Überblick.
Widerruf als wichtige Errungenschaft
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Rechte von Verbrauchern Videospielen bestätigt. In einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Nintendo Europe GmbH urteilten die Richter, dass das 14-tägige Widerrufsrecht auch dann gelten muss, wenn ein Videospiel vorab gekauft, aber noch nicht spielbar ist.
“Das Widerrufsrecht ist eine wichtige Errungenschaft des Verbraucherschutzes und darf nicht von Unternehmen umgangen werden. Es ist gut, dass Nintendo den Verbraucher:innen das ihnen zustehende Widerrufsrecht nun einräumen muss”, sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv.
Pre-Load als Problem
Nintendo hatte in seinem e-Shop Videospiele schon vor dem offiziellen Erscheinungsdatum zum Download angeboten. Der Download umfasste meist einen die Software umfassenden “Pre-Load”, also einen Vorab-Download des Spiels, sowie ein anschließend auf der Spiele-Konsole angezeigtes Symbol. Die Freischaltung des Spiels erfolgte per Update erst zum offiziellen Starttermin. Solche Online-Käufe können normalerweise innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
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Nintendo hatte das Widerrufsrecht jedoch ausgeschlossen und sich auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung berufen. Die Voraussetzungen für ein Erlöschen des Widerrufsrechts lagen jedoch nicht vor, da der nach der Vorab-Bestellung zur Verfügung gestellte Download noch gar kein nutzbares Spiel enthielt. Bis zum Erscheinungstermin sei das Spiel für die Käufer wertlos und der Vertrag von Nintendo in keiner Weise erfüllt.
Urteil erst in zweiter Instanz
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband in erster Instanz abgewiesen. Mit ihrer Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt hatten die Verbraucherschützer jetzt Erfolg. Die Richter hatten Nintendo in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Rechtslage nahegelegt, den Unterlassungsanspruch des vzbv als berechtigt anzuerkennen. Dem kam das Unternehmen nach. Im Anerkenntnisurteil gab das Gericht der Klage des vzbv in vollem Umfang statt.
Kooperation mit dem norwegischen Verbraucherschutz
Die norwegische Verbraucherschutzorganisation Forbrukerrådet hatte bereits 2018 den Ausschluss des Widerrufsrechts im e-Shop von Nintendo als Verstoß gegen die Verbraucherrechte-Richtlinie der EU kritisiert. Da der Shop-Betreiber Nintendo of Europe seinen Sitz in Frankfurt am Main hat, beauftragte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach einem Durchsetzungsersuchen der norwegischen Verbraucherschutzbehörde (“Norwegian Consumer Authority“) den vzbv mit der Durchsetzung. Nintendo hat inzwischen nicht nur die norwegische, sondern auch die deutsche Version seines e-Shops geändert.