Schon seit einigen Jahren kommt künstliche Intelligenz im Alltag immer mehr zum Einsatz. Richtig Fahrt aufgenommen hat das Thema in den vergangen Monaten, als ChatGPT einen enormen Entwicklungs-Sprung machte. Texte, Gedichte und Referate konnte das Programm plötzlich so verfassen, dass es nicht mehr von Menschen-gemachten Werken zu unterscheiden war. Auch Bildbearbeitung beziehungsweise -Erstellung sind mit neuen Werkzeugen wie Adobes Firefly oder Midjourney für immer mehr Anwendende zugänglich und eröffnen teils neue, teils sehr viel schnellere Arbeitsprozesse.
Eine essentielle Frage beim Thema KI ist allerdings immer: Wem gehören denn eigentlich die Rechte an den Kreationen? In den USA gibt es jetzt erste Gerichtsurteile zu KI-Bildern, die auch für andere Länder wegweisend sein könnten.
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Das sagt die US-Justiz über KI-Bilder
Für ein bestehendes Foto, das mit Hilfe von künstlicher Intelligenz bearbeitet wird, ist die Urheberrechts-Lage wohl recht einfach. Die Rechte bleiben bei dem- oder derjenigen, der oder die das Foto gemacht hat. Was aber, wenn das Bild komplett neu von einer KI erstellt wurde? Ähnlich wie bei der hier verwendeten Abbildung, kann man etwa Photoshop mithilfe der KI “Firefly”, recht einfach die Anweisung erteilen: “Erstelle mir ein Bild, auf dem ein Roboter auf einer Leinwand malt.” Nur wenige Sekunden später bietet das Programm eine entsprechende Auswahl an.
Doch wem gehören nun die Bildrechte? Laut US-Gerichtsspruch niemandem. Jedenfalls kann dort kein Urheberrecht für KI-Bilder beantragt werden. Demnach sei ein von einer künstlichen Intelligenz geschaffenes Kunstwerk nicht schutzfähig. Die zuständigen Gerichte bezogen sich dabei auf den genauen Wortlaut des US-Urheberrechts, der als Kern der Schutzwürdigkeit den Akt der menschlichen Kreativität sieht. Diese sei allerdings beim bloßen Bedienen einer KI, die mithilfe eines selbstlernenden Algorithmus ein Werk erstellt, nicht ausreichend involviert.
Vor- und Nachteile der Urteilslage
Kritik an diesen Urteilssprüchen gibt es zum Beispiel von Stephen Thaler, dem Chef des KI-Entwicklers Imagination Engines. Er klagte, um das Urheberrecht an einem KI-Bild zu erzwingen, nachdem die zuständige Behörde seinen Antrag ablehnte. Er sah keinen Unterschied zwischen der Arbeit einer KI im Auftrag eines Menschen und dem üblichen Vorgehen eines Ghostpainters – also einer Auftragsarbeit, bei dem die Rechte am Bild nicht an den Künstler oder die Künstlerin gehen, sondern an den oder die Auftraggebende. Doch auch hier entschied das Gericht anders, da “die Verbindung zwischen dem menschlichen Geist und dem kreativen Ausdruck” das entscheidende Element des Schutzes sei.
Ein wesentlicher Vorteil dieser Urteilssprüche dürfte hingegen darin liegen, dass sie möglicherweise die viel beschworenen Gefährdungen für kreative Berufe aushebeln könnten. Denn, wenn KI-Bilder, -Gedichte, -Artikel, -Drehbücher, -Filmsequenzen und Ähnliches nicht mehr urheberrechtlich geschützt werden können, werden wohl auch Unternehmen zweimal überlegen, ob sie Menschen tatsächlich durch künstliche Intelligenz ersetzen wollen. Filmstudios beispielsweise würden demnach keine so umfassenden Rechte mehr an ihren Filmen und Serien geltend machen können, wenn sie Drehbuchschreiberinnen und Schauspieler durch den Einsatz von KI ersetzen.
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