Empfindliche Schlappe für den Streaming-Anbieter Netflix. Nach einer Klage von Verbraucherschützern hat das Landgericht Berlin der geplanten Preiserhöhung einen Riegel vorgeschoben.
Klausel im Vertrag ist unwirksam
Das Landgericht Berlin hat sich nach einem Einwand des Verbaucherschutzes die AGBs von Netflix einmal ganz genau angesehen. Die Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Bundesverband, Jana Brockfeld, argumentiert: “Einseitige Preisänderungen sind bei laufenden Verträgen nur erlaubt, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen. Bei Netflix sind die Bedingungen dagegen derart unklar formuliert, dass sie dem Konzern Spielraum für willkürliche Preiserhöhungen bieten.” Mit Recht, denn in den AGBs von Netflix ist von einer etwaigen Preiserhöhung “von Zeit zu Zeit” und “nach billigem Ermessen” die Rede. Weiter steht dort “die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln.” Damit sind erhöhte Kosten bei Produktion, Vertrieb, Marketing und dem angeschlossenen IT-System gemeint.
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Landgericht Berlin folgt dem Verbraucherschutz
Auch das Landgericht Berlin sieht in den AGBs von Netflix keine genauen Kriterien, die für den zahlenden Nutzer nachvollziehbar sind. Es sei nicht erkennbar, das nur solche Kosten berücksichtigt werden dürfen, die einen konkreten Bezug zu der Bereitstellung des Dienstes in Deutschland haben, so das Gericht in der Urteilsbegründung. Zusätzlich merken die Berliner Richter an, dass es der Klausel in den AGBs von Netflix an Ausgewogenheit fehle. Für die Preise von Netflix gebe es nur den Weg nach oben. Maßnahmen, die greifen, wenn sinkende Kosten zu verzeichnen sind, kommen nicht vor. Natürlich ist Netflix nicht mit dem Urteil des Berliner Landgerichts einverstanden und ist sofort nach der Urteilsverkündung in Berufung gegangen.
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