Die Verbraucherzentrale NRW hat sich vor Gericht gegen die Telekom Deutschland GmbH durchgesetzt. Diese habe “bei Nutzung der Website „www.telekom.de“ personenbezogene Daten zu Analyse- und Marketingzwecken in die USA” übermittelt, teilte die Verbraucherzentrale dazu in einer Pressemeldung mit. “IP-Adresse, Informationen über den genutzten Browser und das verwendete Endgerät” seien dabei zu Analyse- und Marketingzwecken weitergegeben worden.
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Erfolgreiche Datenschutz-Klage gegen die Telekom
Das Landgericht Köln hatte dies untersagte und bezog sich dabei auf die “Schrems II”-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte die Datenschutzbestimmungen in den USA 2020 für nicht ausreichend befunden und daher der Datenübermittlung entsprechend hohe Hürden gesetzt.
Die Telekom halte die strengen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jedoch nicht ein. “Hierfür sei eine weitreichendere Aufklärung der Verbraucher:innen nötig”. Gefragt werde auf der entsprechenden Website aber, ob die Nutzerinnen und Nutzer alle Cookies akzeptieren wollten.
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Kaum Datenschutz in den USA
Das sei nicht jedoch ausreichend. Denn in den USA “werde der Zugriff auf die personenbezogenen Daten von Nicht-Amerikaner:innen nicht beschränkt”. Außerdem gäbe es für “Nicht-Amerikaner:innen keine durchsetzbaren Rechte gegen diese Zugriffe”. So begründete der EuGH sein Urteil, auf dem nun auch die Entscheidung aus Köln fußt.
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