Wer kennt es nicht: Ein gutes Messer verleiht schnell das Gefühl, gerüstet zu sein – gewappnet, für alles was da kommen mag. Wurde es in Jugendjahren noch genutzt, um aus Stöcken Pfeile und Speere zu schnitzen, ist es heute treuer Begleiter im Kampf gegen hartnäckige Verpackungen oder Allzweck-Werkzeug beim Campen und bei anderen Outdoor-Aktivitäten. Doch nicht jedes Messer darf überall mit dabei sein. IMTEST klärt auf: Welche Messer sind in Deutschland erlaubt, welche sind verboten? Wie unterscheiden sich Besitz- und Führungsverbot? Welche Regeln und welche Ausnahmen gibt es rund um die praktischen Taschenwerkzeuge?
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Führungsverbot vs. Besitzverbot
Für Messer gibt es in Deutschland zwei verschiedene Einschränkungen: das Führungs- und das Besitzverbot. Gilt ein Besitzverbot, darf das entsprechende Messer überhaupt nicht erworben, transportiert oder – wie der Name verrät – besessen werden. Es gilt unter anderem für Butterflymesser und Springmesser ab einer Klingenlänge von mehr als 8,5 Zentimetern, aber dazu später mehr.
Das Führungsverbot untersagt nur das zugängliche Tragen des Messers in der Öffentlichkeit. Außerhalb des eigenen Grundstücks müssen diese Messer “in einem verschlossenen Behältnis” transportiert werden (siehe §42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG).
Ob ein Messer erlaubt oder verboten ist, ob es einfach mitgenommen oder nur verschlossen transportiert werden darf, ist auf den ersten Blick oft gar nicht so leicht zu erkennen. Beispielsweise verbietet §42a des Waffengesetzes (WaffG), das Führen von Messern “mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm” sowie das Führen von Messern “deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser), deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser), mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser), Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),” (§42a WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Führungsverbot heißt nicht Besitzerlaubnis
Das ist jedoch nicht alles: In vielen Fällen sind Springmesser, Fallmesser (Out-The-Front-Messer / OTF), Faustmesser, Wurf- und Butterflymesser sogar ganz verboten. Wann genau, das hängt von den Bestimmungen zu den einzelnen Messertypen ab. So sind Spring- und Fallmesser grundsätzlich verboten (siehe Anlage 2). Ausnahmen gelten, “wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen”.
Wichtig: Vor dem Kauf informieren
Wer ein Messer kaufen will (Buttermesser und Schweizer Taschenmesser o.ä. ausgenommen), sollte am besten vorab direkt beim Händler nachfragen, welche Bestimmungen für das entsprechende Messer gelten.
Alternativ kann auch ein Blick in die IMTEST-Kaufberatung zum Thema Taschenmesser helfen. Aller hier gelisteten Modelle dürfen in Deutschland legal erworben und nahezu überall hin mitgenommen werden.
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Wer sich selbst einen besseren Überblick verschaffen möchte, hat dazu online die Gelegenheit. Gesetzestexte wie auch zugehörige Anlagen und Definitionen sind frei einsehbar. Hier steht genau, welche Messer legal sind und was damit erlaubt, beziehungsweise, was verboten ist. Da juristische Texte aber nicht immer einfach zu verstehen sind, hier ein paar Tipps:
- Alle Rechtstexte beachten: Nur weil §42a das Führen von Messern wie Butterfly und Springmesser verbietet, bedeutet das nicht, dass ihr Besitz automatisch legal ist. Erlaubt sind nur Springmesser, deren Klinge “höchstens 8,5 cm lang (und) nicht zweiseitig geschliffen ist” (Anlage 2 WaffG).
- Schlagwort-Suche: Vor allem die Anlagen (ergänzende Rechtstexte zu bestimmten Gesetzen (wie §42a WaffG) sind sehr lang und entsprechend unübersichtlich. Wer auf der Suche nach der richtigen Passage nicht den gesamten Text lesen möchte, kann mit der Tastenkombination Strg+F (bzw. Command+F) eine Schlagwort-Suche starten und gewünschte Begriffe, wie Butterfly, Springmesser oder auch “Unterabsatz 2” eingeben.
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Ausnahmen und Extra-Verbote
Wie so oft gibt es auch bei den Messer-Vorschriften Ausnahmen. Von den Verboten ausgenommen sind beispielsweise Menschen, die einen nachvollziehbaren und belegbaren Grund haben, warum sie ein bestimmtes Messer benötigen. Dazu zählen Berufsgruppen wie das Handwerk oder die Gastronomie.
Anmerkung: Auch Messer, für die kein generelles Verbot besteht, dürfen an einigen Orten nicht dabei sein, etwa an bestimmten Bahnhöfen, auf Volksfesten, in Sportstadien, auf Partymeilen wie der Reeperbahn oder in einigen Stadtteilen, unter anderem trifft letzteres auf Stuttgart, Köln und Düsseldorf zu.
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