Auf Weihnachtsgeld besteht nicht selten ein Anspruch. Laut einer Untersuchung der Hans-Böckler-Stiftung erhielten 2021 zwar nur rund 52 Prozenten der Beschäftigten in Deutschland Weihnachtsgeld. Doch wenn diese 52 Prozent die Zusatzzahlung drei Jahre in Folge erhalten, entsteht für sie bereits ein Anspruch auf das sogenannte 13. Gehalt. Andere Fälle, in denen Arbeitgeber zahlen müssen sind Regelungen im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen. Eine rein gesetzliche Regelung gibt es dazu nicht.
Weihnachtsgeld durch betriebliche Übung
Neben den handfesten Vereinbarungen kann auch “betriebliche Übung” einen Anspruch auf Weihnachtsgeld begründen. Davon spricht man, wenn die Zahlung drei Jahre stattfand. Im vierten Jahr ist die Zahlung von Seiten des Unternehmens also in keinem Fall mehr freiwillig, sondern verpflichtend. Es gibt Fälle, in denen Unternehmen bereits im Arbeitsvertrag regeln, dass sie Weihnachtsgeld grundsätzlich nur freiwillig zahlen. Das ist jedoch nicht immer zulässig. Entsprechend kann in solchen Fällen manchmal auch nachträglich geklagt werden. Gelegentlich rechnet es sich also, bei diesem Thema juristische Unterstützung zu Rate zu ziehen.
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Staffelungen beim Weihnachtsgeld
Allerdings darf Weihnachtsgeld in ungleichen Mengen ausgeschüttet werden. Das Gesetz verlangt hierfür jedoch eine sachliche Begründung, wie die Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nathalie Oberthür, gegenüber ntv erklärte.
Deutschlandweit sind die Chancen auf Weihnachtsgeld ähnlich ungleich verteilt, wie beispielsweise Löhne. Wer in Westdeutschland wohnt, männlich ist und einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat, bekommt laut der Hans-Böckler-Stiftung häufiger Weihnachtsgeld als andere Gruppen und verfügt daher auch öfter über einen entsprechenden Anspruch.
Denn gerade jetzt, in Zeiten von Krieg, Corona und Energiekrise, sollten Mitarbeitende sich nicht darauf verlassen, dass Unternehmen Zahlungen wie das Weihnachtsgeld immer freiwillige ausschütten. Daher sollten Arbeitnehmer ihre Ansprüche genau kennen oder im Zweifelsfall prüfen lassen.